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Ich möchte, dass mein Enkelkind nach meinem Tod einen Teil meines Vermögens bekommt. Dürfen seine Eltern auf das Kapital zugreifen, falls das Enkelkind zum Zeitpunkt des Erbganges noch minderjährig ist?
Nein. Was Kinder oder Jugendliche erben oder geschenkt erhalten, zählt zum Kindsvermögen. Dieses Vermögen verwalten die Eltern bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Die Erträge können die Eltern für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes einsetzen – und falls nötig auch für die Bedürfnisse des Haushalts. Die Vermögenssubstanz dürfen sie aber grundsätzlich nicht antasten.
Falls die Eltern einen Teil dieses Geldes trotzdem benötigen – etwa zur Finanzierung einer teuren Ausbildung des Kindes –, müssen sie vorher die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde einholen.
Bedenken Sie aber: Sobald das Enkelkind 18 Jahre alt wird, kann es über den ganzen Erbbetrag verfügen. Falls Sie verhindern wollen, dass das ganze Geld gleich unsinnig verjubelt wird, können Sie die Erbschaft mit einer Auflage versehen. Etwa indem Sie im Testament festhalten, dass das Enkelkind erst mit 25 Jahren frei über die Erbschaft verfügen kann und das Geld bis dahin von seinen Eltern oder von einem Willensvollstrecker zu verwalten ist.
02. Februar 2009 | nw