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Ich arbeite seit fünf Jahren in einer Verkaufsfiliale in Bern. Nun macht der Laden dicht. Der Chef verlangt von mir, dass ich bereits im nächsten Monat am Hauptsitz in St. Gallen anfange. Das wäre neu ein Arbeitsweg von insgesamt vier Stunden pro Tag. Im Arbeitsvertrag ist Bern als Arbeitsort angegeben. Muss ich diese Weisung schlucken?
Ja, aber nur, falls der lange Arbeitsweg als Arbeitszeit gilt. Sollte der Betrieb die lange Reiserei nicht als Arbeitszeit akzeptieren, müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. Ein Arbeitsweg von täglich vier Stunden ist unzumutbar.
Zumutbar ist ein neuer Arbeitsort nur, wenn der Arbeitsweg ungefähr gleich lang bleibt. Der Arbeitsort ist genauso ein Vertragsbestandteil wie alle anderen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.
Für Sie heisst das: Sie müssen sich die «Züglete» nicht gefallen lassen. Der Arbeitgeber kann Ihnen allerdings den Job kündigen und Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitsort anbieten. Den können Sie dann annehmen – oder nicht.
Für diese Kündigung müsste der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten. Aber auch innerhalb dieser Kündigungsfrist müssten Sie nicht nach St. Gallen fahren, falls die Reisezeit nicht als Arbeitszeit akzeptiert würde.
11. November 2008 | oh