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Beratung | K-Tipp 18/2008

Ausgleichungspflicht der Nachkommen: Erhalte ich als eingesetzter Erbe mehr Geld?


Meine Freundin hat mich im Testament als Erben eingesetzt. Sie hinterliess zwei Töchter aus ihrer früheren Ehe. Als sie noch lebte, hatte meine Lebenspartnerin diesen Töchtern je 10 000 Franken geschenkt. Ich bin der Meinung, dass sich die Töchter diese Summe an ihren Erbteil anrechnen lassen müssen. Stimmt das?


Nein. Als eingesetzter Erbe haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichung. Eine Ausgleichungspflicht besteht von Gesetzes wegen nur unter gesetzlichen Erben: Ehegatten, Eltern und Kinder sowie allenfalls Grosseltern oder Geschwister.

Das bedeutet konkret: Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, die Nachkommen des Schenkenden vor dessen Tod erhalten haben, müssen bei der Erbteilung im Prinzip angerechnet werden (siehe K-Tipp 11/08).

Allerdings ist die Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben unterschiedlich: Kinder müssen untereinander ausgleichen – auch wenn der Verstorbene dies nicht ausdrücklich festgehalten hat. Der Grund: Das Erbrecht geht davon aus, dass die Erblasser ihre Kinder gleich behandeln wollen. Allerdings kann der Erblasser festlegen, dass keine Ausgleichung stattfinden soll.

Die übrigen gesetzlichen Erben hingegen (Ehegatte, Eltern, eventuell Grosseltern) müssen solche Zuwendungen nur ausgleichen, wenn der Verstorbene dies so gewünscht hat.

 

27. Oktober 2008 | nb


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