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Beratung | saldo 17/2008

10 Fragen zum Bewerbungsgespräch

1 Bekommt man frei für Bewerbungsgespräche?
Bei gekündigtem Arbeitsverhältnis muss der Betrieb den Stellensuchenden frei geben, wenn ein Bewerbungsgespräch in die Arbeitszeit fällt. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat. Wurde noch nicht gekündigt, ist die Absenz nachzuholen.


2 Ist für diese Zeit Lohn zu zahlen?
Ja, für Angestellte im Monatslohn, auch wenn sie von sich aus kündigen. Umstritten ist der Lohnanspruch, wenn die Kündigung wegen schwerer Versäumnisse des Arbeitnehmers erfolgt. Im Stundenlohn werden die Stunden nicht bezahlt. Im ungekündigten Verhältnis entfällt jede Lohnzahlungspflicht des Betriebs.


3 Wer zahlt die Reisespesen für ein Gespräch?
Angestellte müssen die Spesen für die Anreise zahlen. Es sei denn, es wäre ausdrücklich etwas anderes abgemacht. Hat der potenzielle Arbeitgeber hingegen ohne vorgängige Bewerbung zu einem Gespräch eingeladen, ist die Rechtslage weniger klar.


4 Muss man an einem Bewerbungsgespräch Krankheiten von sich aus erwähnen?
Nein. Über frühere oder bestehende Krankheiten müssen Angestellte von sich aus nichts sagen. Es sei denn, die Arbeitsfähigkeit sei für die offene Arbeitsstelle beeinträchtigt.


5 Muss man sagen, ob man schwanger ist?
Eine Schwangerschaft darf verheimlicht werden. Man darf zur Not sogar lügen. Erlaubt ist die Frage jedoch, wenn die Schwangerschaft die Ausübung der künftigen Tätigkeit verhindern würde. Das wäre beispielsweise bei einer Flugbegleiterin der Fall.


6 Darf der potenzielle Arbeitgeber vor dem Gespräch Referenzen einholen?
Nur, wenn der Bewerber damit einverstanden ist. Das ist etwa der Fall, wenn im Bewerbungsdossier Referenzen angegeben sind. Oder wenn anlässlich eines Gesprächs zugestimmt wird, dass mündliche Auskünfte eingeholt werden dürfen. Die Angaben der früheren Arbeitgeber dürfen sich nur auf die Leistung und das Verhalten am Arbeitsplatz beziehen – also auf das, was im Arbeitszeugnis steht.


7 Dürfen grafologische Gutachten eingeholt werden?
Nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Bewerbers. Dieser hat das Recht, das Gutachten einzusehen oder Kopien zu verlangen. Das gilt auch für Resultate von sonstigen Eignungstests. Wer eine Stelle nicht erhält, kann die Vernichtung der Unterlagen verlangen. Die Aussagekraft von Schriftgutachten ist im Übrigen höchst umstritten.


8 Wem gehört das Bewerbungsdossier?
Die eingereichten Unterlagen bleiben im Eigentum des Arbeitnehmers. Bei einer Absage sind deshalb alle eingereichten Unterlagen ausser dem Bewerbungsschreiben zurückzuschicken.


9 Muss eine Absage  begründet werden?
Nein. Es besteht kein Anspruch auf eine Begründung.
 

10 Ist eine mündliche Zusage verbindlich?
Ja, ein Arbeitsvertrag ist in mündlicher Form gültig. Wird jedoch das Zustandekommen von der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags abhängig gemacht, wird das Arbeitsverhältnis erst mit der Unterzeichnung definitiv.

18. Oktober 2008 | st


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