|
(0) |
1. Ist ein Vertrag über eine Partnervermittlung schon mündlich gültig?
Nein. Das Gesetz verlangt einen schriftlichen Vertrag, der unter anderem Angaben zur Höhe der Kosten und der Zahlungsbedingungen enthalten muss. Zudem muss er ausdrücklich erwähnen, dass man den Vertrag widerrufen kann.
2. Wie lange hat man Zeit für den Widerruf des Vertrags?
Es gilt eine Frist von sieben Tagen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung braucht es nicht. Die Frist läuft erst ab Erhalt eines von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist ungültig.
3. Gilt das auch bei einer Internet-Partnerbörse?
Nein. Die Anbieter von solchen Kontaktbörsen vermitteln nicht selbst zwischen den Kunden. Sie bieten lediglich eine Plattform zur Begegnung, auf der die Interessierten auf eigene Initiative hin miteinander Kontakt aufnehmen können.
4. Muss man die Kosten einer Partnervermittlung beim Unterschreiben bezahlen?
Nein. Der Vertrag tritt laut Gesetz erst sieben Tage nach der Unterschrift in Kraft. Die Vermittlungsagentur hat vorher keinen Anspruch auf die vereinbarte Zahlung.
5. Gibt es gesetzliche Vorschriften über die Höhe des Honorars?
Nein. Allerdings kann das Gericht eine «unverhälnismässige» Abmachung reduzieren. Massgebend ist die übliche Vergütung von Partnervermittlern. Es berücksichtigt zudem die Kompetenz der beauftragten Person und allfällige Schwierigkeiten bei der Partnersuche.
6. Ist eine automatische Vertragsverlängerung zulässig?
Ja. Aber nur, wenn sie aus dem Vertrag klar ersichtlich ist. Eine Verlängerung via das Kleingedruckte ist nur gültig, wenn der Kunde die Bestimmung kennt. Das muss der Partnervermittler beweisen.
7. Ist ein Rücktritt vom Vertrag immer zulässig?
Ja. Die Kündigung eines Partnervermittlungsvertrages ist jederzeit möglich, allerdings muss sie schriftlich erfolgen. Vorausbezahlte Gebühren für noch nicht bezogene Gegenleistungen können zurückgefordert werden. Andere Abmachungen sind ungültig.
8. Müssen persönliche Daten am Schluss vernichtet werden?
Ja. Jeder Kunde kann bei der Vertragsauflösung verlangen, dass Fotos und weitere persönliche Daten aus dem Computer und dem Internet gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben werden.
9. Wie kann man sich wehren, wenn man auf ein Lockvogelinserat
hereingefallen ist?
Steckt hinter einem Inserat in Ich-Form keine partnersuchende Person, sondern ein Partnervermittlungsinstitut, liegt unlauterer Wettbewerb vor. Wer gestützt auf ein solches Inserat einen Vertrag abgeschlossen hat, kann den bezahlten Betrag zurückfordern.
10. Braucht es für die Partnervermittlung eine amtliche Bewilligung?
Ja, falls eine Agentur Partner über die Landesgrenzen hinaus vermittelt. Um Missbräuche zu verhindern, ist eine solche Agentur unter bestimmten Umständen verpflichtet, die Rückreisekosten der partnersuchenden Person zu bezahlen.
23. September 2008 | bw/st