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1. Wo muss man ein Betreibungsbegehren einreichen?
Das Begehren um Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist in der Regel beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners, bei Unternehmen am Firmensitz einzureichen. Wo dieser liegt, geht aus dem Handelsregister hervor.
2. Wie gehe ich am besten vor, um jemanden zu betreiben?
Die Betreibungsämter stellen Formulare zur Verfügung. Darauf sind Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner einzutragen. Zudem ist die Forderung zu beziffern. Gestützt darauf lässt das Betreibungsamt den angeblichen Schuldnern einen Zahlungsbefehl zukommen.
3. Was ist eigentlich ein Zahlungsbefehl?
Das ist die Aufforderung an jemanden, die geltend gemachte Summe innert 20 Tagen zu bezahlen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben – das heisst, die Forderung zu bestreiten.
4. Was kostet ein Zahlungsbefehl?
Je höher der geforderte Betrag, desto höher die Kosten des Zahlungsbefehls. Für eine Forderung von 5000 Franken betragen die Kosten 70 Franken, für eine Summe von 50 000 Franken 100 Franken.
5. Wer muss diese Kosten bezahlen?
Immer derjenige, der vom Betreibungsamt die Ausstellung eines Zahlungsbefehls verlangt. Bezahlen muss man immer zum Voraus. Wird die Forderung von der Gegenpartei bestritten und kommt es später zu einem Gerichtsverfahren, wird dann entschieden, ob der Schuldner die Betreibungskosten an den Gläubiger zurückerstatten muss.
6. Wer darf betrieben werden?
Jeder kann jeden betreiben – auch ohne jeden Grund. Das Betreibungsamt kann nicht überprüfen, ob der geltend gemachte Betrag tatsächlich geschuldet ist. Weil Betreiben so einfach ist, ist auch das Bestreiten der Forderung nicht kompliziert.
7. Wie kann die Forderung bestritten werden?
Wer einen Zahlungsbefehl erhält, kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erklären. Es genügt, auf dem Talon unten am Zahlungsbefehl unter dem Titel «Rechtsvorschlag» zu unterschreiben. Dann gilt die Forderung als bestritten. Wird diese Frist verpasst, ist es nur in einem aufwendigen Verfahren möglich, eine Pfändung zu verhindern.
8. Was passiert, wenn der Schuldner weder Rechtsvorschlag erhebt noch bezahlt?
Dann kann der Gläubiger beim Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen. Das ist frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls möglich. Das Fortsetzungsbegehren führt am Ende zur Pfändung des Schuldners.
9. Wie weit kann Lohn gepfändet werden?
Das Existenzminimum ist grundsätzlich unantastbar. Wie hoch dieses ist, wird vom Betreibungsamt individuell festgelegt.
10. Wann wird ein Verlustschein ausgestellt?
Hat der Schuldner zu wenig pfändbares Einkommen und Vermögen, erhält der Gläubiger für den ungedeckten Betrag der Forderung einen Verlustschein. Damit kann er später wieder betreiben. Der Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.
10. Juni 2008 | oh