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Ich habe einen Secondhand-Laden und verkaufe teils gebrauchte Sachen in Kommission, teils aber auch neue Waren. Nun reklamiert
eine Kundin: Die Tasche, die sie bei mir vor zwei Wochen gekauft habe, falle auseinander. Die Käuferin verlangt den Kaufpreis zurück. Doch ich habe diese Tasche in Kommission verkauft und der Eigentümerin den Verkaufspreis schon längst ausbezahlt. Ich war also gar nie Eigentümerin der Tasche. Hafte ich trotzdem für den Schaden?
Ja. Die Kundin konnte nicht wissen, dass Sie die Tasche in Kommission verkaufen. Deshalb gelten die normalen Regeln des Kaufrechts: Sie als Verkäuferin haften für Mängel. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die Sache die Eigenschaften hat, die Sie beim Verkauf angegeben haben.
Bei einem erheblichen Mangel kann die Käuferin deshalb den Kaufvertrag rückgängig machen und das Geld zurückfordern oder auf einem gleichwertigen Ersatz bestehen. Bei kleineren Mängeln kann sie nachträglich eine Preisermässigung verlangen.
Weil es im konkreten Fall wohl um einen erheblichen Mangel geht, müssen Sie der Kundin den Kaufpreis zurückgeben, die kaputte Tasche können Sie herausverlangen.
Wenn Sie als Secondhand-Verkäuferin die Haftung künftig anders regeln möchten, müssten Sie dies vorher abmachen, am besten in einem schriftlichen Kaufvertrag.
Sie könnten darin beispielsweise festhalten, dass bei Mängeln nur Ersatzware geliefert wird und weitere gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen sind.
19. Mai 2008 | st