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Beratung | K-Tipp 08/2008

Erbrecht: Sind Entmündigte auch enterbt?


Mein erwachsener Sohn aus erster Ehe ist schwer behindert und entmündigt. Als seine Mutter bin ich auch sein Vormund. Sein Vater liegt im Sterben. Nun teilen mir die Geschwister meines Ex-Mannes mit, mein Sohn werde wegen seiner Behinderung nichts erben. Und sie würden das Erbe unter sich aufteilen. Kann das sein?


Nein. Ein Erbe muss weder urteilsfähig noch mündig sein. Ihr Sohn ist also auf alle Fälle erbberechtigt. Da er ein direkter Nachkomme ist, ist sein Erbteil zudem pflichtteilsgeschützt. Sollte also sein Vater kein Testament hinterlassen, worin er seinen einzigen Sohn auf den Pflichtteil setzt, erbt der Sohn alles, und die Geschwister des Vaters erhalten nichts.

Falls ein Testament vorliegt, hat Ihr Sohn mindestens Anspruch auf seinen Pflichtteil von drei Vierteln.

Da Ihr Sohn unter Vormundschaft steht, wird ein Sicherungsinventar angeordnet. Dort wird festgehalten, was alles zum Nachlass gehört. Wer die Anordnung trifft, das kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Meistens ist dies die Vormundschaftsbehörde.

Sollte das Erbe dann überschuldet sein, können Sie als Vormund die Erbschaft innert drei Monaten für Ihren Sohn ausschlagen.

Hat der Vater ein Testament hinterlassen und muss Ihr Sohn mit Vermächtnisnehmern oder anderen Erben teilen, muss die Erbteilung auch noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden.

 

20. April 2008


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