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Meine Tochter ist meine einzige Erbin. Sie hat aus erster Ehe zwei volljährige Kinder. Ihr zweiter Ehemann hat es auf ihr Erbe abgesehen – er hat sie zur allgemeinen Gütergemeinschaft überredet. Man hat mir gesagt: Wenn ich nichts vorkehre, erbt er bei meinem Tod die Hälfte meines Vermögens. Wie verhindere ich das?
Sie können in Ihrem Testament bestimmen, dass das Erbe nach Ihrem Tod ins Eigengut Ihrer Tochter gehören soll. Steht im Ehevertrag Ihrer Tochter aber, dass Erbschaften dem Gesamtgut angehören, fällt der Pflichtteil Ihrer Tochter dennoch ins Gesamtgut. In diesem Fall bildet nur der darüber hinausgehende Teil – die frei verfügbare Quote – Eigengut.
Aber aufgepasst: Selbst wenn die Erbschaft dem Eigengut Ihrer Tochter zufällt, ist die Erbschaft vor Ihrem Schwiegersohn nicht sicher. Denn er kann Ihre Tochter immer noch im Nachhinein dazu überreden, ihm von ihrem Vermögen Geld zu geben.
Ist Ihre Tochter einverstanden, schliessen Sie mit ihr am besten einen Erbvertrag ab. Vielleicht ist sie bereit, zugunsten ihrer Kinder auf das gesamte Erbe oder wenigstens auf einen Teil zu verzichten. Der Erbvertrag muss von beiden Parteien unterzeichnet und von einem Notar öffentlich beurkundet werden.
Will Ihre Tochter jedoch keinen Erbvertrag mit Ihnen abschliessen, können Sie sie in einem Testament auf den Pflichtteil setzen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Enkelkinder bereits zu Ihren Lebzeiten finanziell zu unterstützen. Bezahlen Sie ihnen zum Beispiel die Ausbildung oder errichten Sie für die beiden Enkel einen Fondssparplan.
03. Februar 2008