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Ich habe zwei Kinder. Mein verstorbener Mann hat aus erster Ehe einen Sohn und eine Tochter, die bei uns aufgewachsen sind. Werden die Stiefkinder benachteiligt, wenn ich sterbe? Ich möchte, dass alle gleich viel erhalten.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich ausschliesslich nach dem Verwandtschaftsgrad. Mit Ausnahme des Ehegatten und von Adoptivkindern haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Erbanspruch.
Bei Ihrem Tod erben die gemeinsamen Kinder nach Gesetz zu gleichen Teilen, die Stiefkinder gehen leer aus.
Mit einem Testament können Sie Ihren Stiefkindern die freie Quote von einem Viertel des Nachlasses zuweisen. Sie wären damit aber immer noch viel schlechter gestellt als die anderen Kinder. Die Pflichtteile Ihrer zwei eigenen Kinder betragen drei Viertel.
Es ist aber trotzdem möglich, jedem Kind gleich viel zukommen zu lassen. Ihre zwei leiblichen Kinder müssen aber damit einverstanden sein. Das können Sie in einem Erbvertrag bei einem Notar regeln. Beachten Sie dabei die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Kinder. Klären Sie die Steuerfolgen bei Ihrem Steueramt ab.
07. Dezember 2007
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