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Ich wurde 1995 geschieden. Jetzt schickt mir meine Ex-Frau ein Schreiben der AHV-Ausgleichskasse und fordert mich auf, ihr eine Reihe von Unterlagen zuhanden der AHV zu senden. Bin ich dazu verpflichtet?
Ja. Geschiedene haben einen Anspruch auf die Hälfte des während der Dauer der Ehe angehäuften AHV-Guthabens des Ex-Gatten. Dieses Splitting kann nach erfolgter Scheidung von jedem Ex-Ehegatten individuell beantragt werden. Wird das Splitting vom ehemaligen Gatten verlangt, ist der andere dazu verpflichtet, die gewünschten Unterlagen der Ausgleichskasse
zuzusenden (ergänzte Antragskopie, Pass oder ID, Familienbüchlein, AHV-Ausweis). Das Splitting wurde Anfang 1997 eingeführt. Es kann aber auch rückwirkend beantragt werden, wenn die Ehe vorher geschieden wurde.
25. September 2007 | Rasmus Dwinger