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1. Ist bei der Kündigung von Verträgen der Poststempel massgebend?
Nein. Entscheidend ist das Datum des Empfangs der Kündigung. Das Schreiben muss am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Empfänger sein – also bei Monatsfristen spätestens am letzten Tag des Vormonats.
2. Gilt bei einer Mietzinserhöhung dieselbe Frist wie bei der Kündigung?
Nein. Hier muss der Vermieter zur Kündigungsfrist zusätzlich zehn Tage einrechnen. Beispiel: Will der Vermieter den Mietzins per 1. Oktober erhöhen, muss er dies dem Mieter spätestens am 20. Juni mitgeteilt haben.
3. Welche Frist ist im Mietverhältnis zu beachten, wenn man eine Mietzinserhöhung oder Kündigung anfechten will?
Eine Anfechtung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Erhöhung bei der Mietschlichtungsbehörde erfolgen. Im Verkehr mit Behörden ist das Datum des Poststempels massgebend. Das heisst: Eine Frist ist eingehalten, wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist vor 24 Uhr bei der Schweizerischen Post abgegeben wird.
4. Wie lange kann man eine Erbschaft ausschlagen?
Wer von der Erbschaft erfährt, hat drei Monate Zeit, sie auszuschlagen. Wichtig: Eine Erbschaft enthält immer Aktiven und Passiven, also Guthaben und Schulden. Deshalb ist eine Annahme gut zu überlegen.
5. Wie lange können Erben ein Testament anfechten, wenn es den Pflichtteil verletzt?
Erben haben ein Jahr Zeit, die Verletzung des Pflichtteils gerichtlich geltend zu machen. Das Jahr beginnt mit dem Datum, an dem sie erfahren haben, dass sie zu kurz gekommen sind. Der Anspruch verjährt aber in jedem Fall zehn Jahre seit dem Tod des Erblassers.
6. Wie lange hat man Zeit, um auf eine Betreibung hin Rechtsvorschlag zu erheben?
Genau zehn Tage ab Erhalt des Zahlungsbefehls.
7. Wann verjähren Forderungen?
Innert fünf Jahren verjähren Schulden gegenüber Lebensmittellieferanten, Wirten, Handwerkern, Ärzten, Anwälten und Notaren. Dasselbe gilt für den Lohn sowie für periodische Leistungen, wie Alimente, Mietzinsen und Nebenkostenabrechnungen. Für alle andern privatrechtlichen Forderungen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
8. Wie lange kann man einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung anfechten?
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können Mitglieder, die nicht zugestimmt haben, innert einem Monat anfechten. Dies gilt auch für Vereinsbeschlüsse.
9. Innert welcher Frist kann die Steuerveranlagung (Einschätzungsentscheid) angefochten werden?
Während 30 Tagen nach Erhalt des Entscheids. Danach gilt die Veranlagung als genehmigt.
10. Wann verjähren Verlustscheine?
Verlustscheine verjähren nach zwanzig Jahren. Alle alten Verlustscheine (vor dem Jahr 1997 ausgestellt), sind am 1. Januar 2017 verjährt.
05. September 2007 | Hansruedi Schmid
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