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Hat ein gekauftes Produkt Mängel, kann man es während der Garantiezeit in allen Filialen des Verkäufers zurückgeben.
Wer in den Ferien im Bündnerland bei Manor neue Wanderschuhe kauft und am letzten Ferientag merkt, dass sich die Sohlen lösen, kann die kaputten Schuhe getrost erst bei seinem Manor zu Hause oder sonst bei einer Filiale in der Schweiz zurückgeben. Einzuhalten ist nur die Garantiezeit.
Der Kaufvertrag kommt nämlich mit dem verkaufenden Unternehmen und nicht mit einer bestimmten Filiale des Händlers zustande. Coop, Fust, Manor, Media Markt und Migros bestätigen denn auch auf Anfrage, dass die Kunden ihre Rechte in jeder Filiale geltend machen können.
Die einzelnen Ansprüche der Kunden hängen vom konkret geschlossenen Kaufvertrag ab. Ist dort nichts anderes vereinbart, gilt das Gesetz. Dann können die Kunden bei grossen Mängeln die Ware umtauschen oder gegen Geld zurückgeben, bei kleineren auf einer Preisreduktion bestehen.
Eine Reparatur von defekter Ware ist im Gesetz nicht vorgesehen. Man muss sie nur akzeptieren, wenn im Vertrag abgemacht wurde, dass die
gekaufte Sache bei Mängeln nur repariert wird.
05. September 2007 | Simone Thür
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