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Wir leben mit vier Kindern in einem Haus. Nun will der Vermieter das Haus an eine Person verkaufen, die es abreissen möchte. Diese hat uns mitgeteilt, dass wir per Ende September eine andere Wohnung suchen sollen. Darf diese Person uns kündigen?
Nein. Der künftige Vermieter kann Ihnen erst kündigen, wenn er mit dem Eintrag im Grundbuch Eigentümer des Hauses geworden ist. Und: Innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang können Sie die Kündigung bei der Mieterschlichtungsstelle anfechten. Diese prüft auch, ob ein Härtefall vorliegt und ob die Miete erstreckt werden kann. Die Chancen stehen für Sie nicht schlecht, denn oft ist es für eine grosse Familie schwierig, eine passende Wohnung zu finden. Die maximale Erstreckungsdauer beträgt vier Jahre.
hrs
21. Februar 2007