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Beratung | K-Geld 1/2007

Willensvollstrecker: Können wir ihn absetzen?

Vor zwei Jahren starb unser Vater. In seinem Testament hat er einen Willensvollstrecker bestimmt. Dieser hat das Erbe aber bis heute nicht geteilt. Wir glauben, dass er nur an seinem Honorar interessiert ist. Können wir ihn absetzen?

Nein. Sie können ihn nicht einmal absetzen, wenn sich alle Erben einig sind. Sie können sich aber bei der Aufsichtsbehörde über ihn beschweren. Zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz Ihres Vaters.

Nur sie kann einen vom Verstorbenen berufenen Willensvollstrecker absetzen. Oft ergreift sie jedoch weniger weitreichende Massnahmen.
Sind sich die Erben aber punkto Teilung nicht einig und somit selbst für die Verschleppung verantwortlich, kann der Willensvollstrecker die Teilung nicht erzwingen. Dann hilft nur eine Klage vor dem Zivilrichter.

Sofern Einigkeit zwischen Ihnen und Ihren Miterben besteht, sollten Sie einen Teilungsvertrag aufsetzen und diesen dem Vollstrecker vorlegen. Hat er das Erbe gemäss Teilungsvertrag verteilt, endet sein Mandat.

Ihr Willensvollstrecker hat vom Nachlass Akontozahlungen für sein Honorar bezogen. Das darf er. Sie und Ihre Miterben dürfen sich aber jederzeit bei ihm über die bisher angefallenen Kosten informieren.

Wenn Sie der Meinung sind, dass sein Honorar nicht angemessen ist, sollten Sie mit ihm über eine Reduktion verhandeln. Steigt er nicht darauf ein, müssen Sie vor dem Zivilgericht verlangen, dass das Honorar herabgesetzt wird.

(plü)

07. Februar 2007


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