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Mir wurde im Ausland am Strand die Kamera gestohlen. Noch am gleichen Tag erstattete ich Anzeige bei der Polizei. Eine Woche später kehrte ich aus den Ferien zurück und zeigte den Verlust meiner Reiseversicherung an. Diese weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Ihre Begründung: In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei eine Anzeigefrist von fünf Tagen vorgeschrieben.
Wer sich nicht innerhalb dieser Frist melde, verliere jeglichen Anspruch.
Muss mich die Versicherung trotzdem entschädigen?
Ja. Die generelle Verweigerung sämtlicher Leistungen ist nicht zulässig - auch wenn es so in den Versicherungsbedingungen angedroht wird. Erlaubt ist lediglich eine Kürzung, wie sie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgehalten ist: «Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.»
Konkret heisst das: Wenn der Schaden grösser wird, weil Sie schuldhaft nicht sofort reagiert haben, muss die Versicherung nur den ursprünglichen Schaden bezahlen.
Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Ihr Schaden ist mit Hilfe von Polizeiprotokoll, Zeugen und Kaufbeleg für die Kamera problemlos ausgewiesen. Und die Versicherung hätte nichts unternehmen können, um ihn zu vermindern. Folglich muss Ihnen die Versicherung den Verlust ungekürzt ersetzen.
Tipp: Im Ausland lohnt es sich, die Notfallnummer der Reiseversicherung stets griffbereit zu haben oder auf dem Handy zu speichern.
Vor allem bei gesundheitlichen Problemen kann sich die Hilfe der Help-Center als segensreich erweisen, zum Beispiel wenn es darum geht, rasch eine qualifizierte medizinische Betreuung zu ?nden.
(ad)
29. November 2006