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Beratung | K-Tipp 13/2006

Kann ich ihn trotzdem betreiben?

Mein ehemaliger Mieter schuldet mir noch zwei Monatsmieten. Im Juli ist er in die Rekrutenschule eingerückt.
Kann ich ihn trotzdem betreiben?

Ja, Sie können die Betreibung in die Wege leiten, sie wird aber erst später wirksam. Denn für Rekruten laufen während der Militärzeit keine betreibungsrechtlichen Fristen (so genannter Rechtsstillstand).
Das heisst: Das Betreibungsamt nimmt Ihr Betreibungsbegehren entgegen und erkundigt sich beim Militär, wie lange der Dienst noch dauert (je nach Art der RS bis 10. November oder 1. Dezember 2006). Als Gläubiger werden Sie daraufhin informiert.

Die Betreibung ist also gültig, aber Ihr Ex-Mieter muss erst nach der RS reagieren. Dann beginnt die zehntägige Frist, innert der er Rechtsvorschlag erheben kann.

Dauert die Militärzeit 30 Tage oder länger - wie im konkreten Fall -, endet die Schonzeit sogar erst zwei Wochen nach der Dienstentlassung, bei kürzeren Dienstzeiten am Tag der Entlassung.

Weitere Gründe für einen Rechtsstillstand sind zum Beispiel der Tod von Ehegatten, Kindern, Eltern oder Lebenspartnern; hier beträgt die Schonzeit zwei Wochen ab dem Todestag.

Auch eine schwere Erkrankung des Schuldners kann einen Rechtsstillstand zur Folge haben.

Zudem sind die so genannten Betreibungsferien zu beachten, die ebenfalls einen Rechtsstillstand nach sich ziehen: sieben Tage vor und nach Weihnachten und Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli.

Ausnahme: Für regelmässig fällige familienrechtliche Unterhaltszahlungen - beispielsweise für Alimente - kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden (also auch während des Militärdienstes).

(oh)

23. August 2006


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