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Beratung | K-Tipp 17/2005

Zutritt für Vermieterin?

Ich bin oft im Ausland. Meine Vermieterin betritt dann jeweils meine Wohnung; sie schaue nur zum Rechten, sagt sie. Muss ich mir solche «Rundgänge» gefallen lassen?

Nein. Sie haben das alleinige Nutzungsrecht an der Mietwohnung. Die Vermieterin hat kein generelles Zutrittsrecht. Sie darf ohne Ihr Einverständnis auch keinen Reserve-Wohnungsschlüssel haben. Betritt sie die Wohnung ohne Ihre Erlaubnis, ist das Hausfriedensbruch.

Die Vermieterin darf nur dann in die Wohnung, falls dies für Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung notwendig ist. Zum Unterhalt zählen unter anderem Reparaturen oder Renovationen. Ausser in absoluten Notfällen - z. B. Feuer, Rohrbruch - muss die Vermieterin solche Besichtigungen rechtzeitig voranmelden.

Verweigern Sie der Vermieterin dann zu Unrecht den Zutritt und entsteht ihr dadurch ein Schaden, müssen Sie als Mieter dafür geradestehen.

Teilen Sie Ihrer Vermieterin mit, dass sie Ihre Wohnung nicht einfach so betreten darf, und fordern Sie sie auf, Ihnen den Reserveschlüssel zu Ihrer Wohnung herauszugeben. Tut sie dies nicht, können Sie das Schloss auswechseln. Beim Auszug müssen Sie allerdings wieder das ursprüngliche Schloss montieren.

Da Sie oft für längere Zeit nicht zu Hause sind, sollten Sie der Vermieterin wenn möglich eine Vertrauensperson nennen, die ihr im Notfall den Wohnungsschlüssel aushändigen kann.

(ch)

19. Oktober 2005


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