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Beratung | K-Geld 4/2005

Kann die PK den Vorbezug zurückverlangen?

Vor ein paar Jahren habe ich zusammen mit meiner Lebenspartnerin ein Haus gekauft. Zu diesem Zweck haben wir beide unser Pensionskassenkapital bezogen. Kann die Pensionskasse das Geld zurückfordern, wenn einer von uns beiden sterben sollte?

Das hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Die Erben des Bezügers müssen das Guthaben an die Pensionskasse (PK) zurückzahlen, falls sie nach deren Reglement keine Hinterbliebenenleistungen bekommen - also weder eine Rente beziehen noch ein Todesfallkapital erhalten.

Viele Pensionskassen verzichten zwar auf eine Rückforderung, weil sie das aufwändige Verfahren scheuen. Aber: Falls die PK auf einer Rückzahlung besteht, müsste der überlebende Partner unter Umständen das Haus verkaufen.

Sie sollten deshalb bei beiden Pensionskassen abklären, ob und in welchem Umfang sie Leistungen an hinterbliebene Konkubinatspartner ausrichten. Jener Partner, dessen PK nichts zahlt, sollte eine Todesfallrisiko-Police abschliessen und seinen Lebenspartner als Begünstigten einsetzen. Die Höhe der Todesfallsumme ist so festzulegen, dass nach Abzug der bei Auszahlung fälligen Steuern genügend Geld übrig bleibt, um den Vorbezug zurückzuzahlen.

(nw)

17. August 2005


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Kann die PK den Vorbezug zurückverlangen?
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Coop-Kunden sollen nicht mehr erfahren, aus welchem Land Importprodukte kommen. «Hergestellt in der EU» genüge. Was halten Sie davon?
Das Herkunftsland muss weiterhin deklariert werden.
Nur das Herkunftsland reicht nicht. Es sollte noch viel detaillierter deklariert werden.
Kein Problem. Ich achte sowieso nicht drauf.
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