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Beratung | K-Tipp 19/2004

Erhalte ich weiterhin meine AHV-Rente?

Ich bin Italiener, wohne in der Schweiz und bin seit zwei Jahren pensioniert. Ich denke darüber nach, in meine Heimat zurückzukehren. Nun frage ich mich: Erhalte ich meine AHV-Rente weiterhin, falls ich die Schweiz für immer verlasse?

Ja. Als EU-Bürger bekommen Sie Ihre Schweizer AHV-Rente auch dann, wenn Sie nach Italien zurückkehren. Sie können sich die Rente dort in Euro auszahlen lassen.

Wenn Bezüger einer Schweizer AHV-Rente auswandern, gelten folgende Grundsätze:
- Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich im Ausland niederlassen, bekommen die AHV-Rente weiterhin - unabhängig davon in welches Land sie auswandern.
- Für EU-Bürger der «alten» EU-Staaten (vor der EU-Erweiterung vom 1. Mai 2004) gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Laut den Bestimmungen dieses Abkommens erhalten EU-Bürger ihre Schweizer AHV-Rente auch, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren oder in einen anderen «alten» EU-Staat auswandern. In der Regel zahlt die Schweiz die Rente aber selbst dann, wenn sie sich in einem der «neuen» EU-Staaten oder einem Land ausserhalb der EU niederlassen.
- Auf die Bürger der zehn neuen EU-Mitgliedstaaten (seit dem 1. Mai 2004) ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht automatisch anwendbar. Das betrifft Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Die Vertragsparteien müssen zuerst einer Ausdehnung des Abkommens zustimmen. Bis dahin werden die «neuen» EU-Bürger nach den gleichen Regeln behandelt wie alle anderen Ausländer, die nicht zur EU gehören (nächster Punkt).
- Anderen Ausländerinnen und Ausländern wird die Schweizer AHV-Rente nach dem Verlassen der Schweiz nur weiterhin ausbezahlt, wenn zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Dies trifft auf einen Teil der neuen EU-Mitgliedstaaten zu. Die Konsequenz daraus:
- Existiert ein Abkommen, wir die AHV-Rente in der Regel nicht nur bezahlt, wenn der Ausländer in seine Heimat zurückkehrt, sondern auch, wenn er in einen anderen Staat auswandert.
- Ausländerinnen und Ausländer, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, erhalten die AHV-Rente nicht mehr, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Sie können aber unter gewissen Voraussetzungen die einbezahlten AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zurückfordern - allerdings ohne Zinsen. Der Rückvergütungsanspruch verjährt nach fünf Jahren seit der Pensionierung.
Wenn Sie mehr wissen wollen: Beim Bundesamt für Sozialversicherung und bei den AHV-Ausgleichskassen gibt es zum Thema verschiedene Gratisbroschüren. Dort finden Sie nebst detaillierten Infos auch die Adressen der zuständigen Stellen, an die Sie sich wenden können.

Im Internet finden Sie Infos unter www.bsv.admin.ch (Stichwort «Internationales», dann bei «Grundlagen» sowie «Beratung»).

(ch)



Abkommen mit der Schweiz

Vereinbarungen über die Sozialversicherung gelten zwischen der Schweiz und folgenden Staaten: Bosnien-Herzegowina, Chile, alle EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen), Israel, Kanada/Quebec, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, San Marino, Serbien/Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn, USA, Zypern.

(Stand 2004)

17. November 2004


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