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Beratung | K-Tipp 15/2004

Geldforderung nach Wohnungsabgabe?

Wir sind per 31. Juli ausserterminlich aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Bei der Abnahme hat der Vermieter die Wohnung kontrolliert. Alles war in Ordnung; im beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokoll wurde nichts beanstandet. Drei Wochen später teilte uns der Vermieter brieflich mit, dass wir für einen Hick in der Badewanne aufkommen müssten, den er erst bei einer Nachkontrolle entdeckt hat.
Müssen wir die Rechnung zahlen?

Nein. Mieterinnen und Mieter müssen grundsätzlich nur für diejenigen Mängel geradestehen, die auch im Protokoll aufgeführt sind.

Hat der Vermieter einen klar erkennbaren Hick in der Badewanne übersehen und ist im Protokoll dazu nichts vermerkt, muss er die Reparatur selber bezahlen - auch dann, wenn der Mieter oder die Mieterin den Schaden verursacht hat.

Wird bei der Wohnungsabgabe kein Protokoll erstellt, muss der Vermieter allfällige Schäden sofort bei der Übergabe, spätestens jedoch innert drei Tagen beanstanden.

Aber: Diese Regeln kommen dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um versteckte Mängel handelt, die bei einer sorgfältig durchgeführten Abnahme der Wohnung nicht entdeckt werden konnten oder mit deren Vorhandensein nicht gerechnet werden musste.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter an elektrischen Installationen herumgebastelt hat und dies erst auffällt, wenn der neue Mieter eingezogen ist.

In solchen Fällen muss der Vermieter den Mieter sofort bzw. innert zwei bis drei Tagen nach Feststellung des Mangels informieren und ihn für die Behebung haftbar machen.

In einem Streitfall müsste der Vermieter beweisen, dass er die Mängelrüge rechtzeitig, präzis und detailliert erhoben hat.

(oh)

22. September 2004


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