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Beratung | K-Geld 2/2004

Schwarzgeld geerbt - was nun?

Mein verstorbener Vater hat mir sein Vermögen vererbt. Bei der Regelung des Nachlasses hat sich herausgestellt, dass ein Teil der Gelder auf schwarzen Konten deponiert war, also bisher nicht versteuert wurde. Was soll ich machen?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich strafbar macht, wer hinterzogenes Geld erbt und nicht deklariert. Wollen Sie selber nicht zum Steuerhinterzieher werden, müssen Sie das Geld gegenüber dem Fiskus deklarieren.

Finanziell muss unterschieden werden zwischen hinterzogenem Einkommen und hinterzogenem Vermögen. Bei Letzterem fallen lediglich Nachsteuern und Verzugszinsen für die Jahre der nicht bezahlten Vermögenssteuern an. Das ist ein verhältnismässig tiefer Prozentsatz des Gesamtbetrages.

Sie müssen in diesem Fall auch keine Busse in Form von Strafsteuern für das hinterzogene Geld fürchten. Als Erbe dürfen Sie nicht für die Steuerdelikte Ihres Vaters bestraft werden. Eine Deklaration des geerbten Geldes ist also auf jeden Fall ratsam.

Wenn die Steuerbehörden nach dem Tod des Erblassers ein Inventar über die Vermögenswerte errichten, müssen Sie das vorgefundene Schwarzgeld unbedingt deklarieren.

Stammt das Geld jedoch beispielsweise aus Schwarzarbeit Ihres Vaters und wurde gar nie als Einkommen versteuert, müssen Sie es im Nachhinein noch zum viel höheren Einkommenstarif versteuern. Vom Erbe bleibt also deutlich weniger übrig.

Sollten Sie es nicht deklarieren und werden nachträglich erwischt, müssen Sie zusätzlich Straftsteuern zahlen. Diese entsprechen üblicherweise dem Betrag der geschuldeten Nachsteuern. Da Sie aber wiederum nicht für die von Ihrem Vater hinterzogene Einkommens-, sondern nur für die von Ihnen selber hinterzogene Vermögenssteuer belangt werden können, ist die Strafsteuer verhältnismässig gering.

Möglicherweise wird sich diese Regelung aber bald ändern. Eine Standesinitiative des Kantons Tessin fordert, dass sowohl Nachsteuern als auch Verzugszinsen bei sofortiger Deklaration wegfallen.

(mas)

31. März 2004


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