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Beratung | saldo 11/2003

Auch ein Stift hat seine Rechte

Ein Lehrverhältnis dauert bis zumEnde der Ausbildung. Der Chef kann den Vertrag daher nur unter besonderen Voraussetzungen auflösen.

Es war für Boris Theiler (Name geändert) nicht einfach, eine Lehrstelle zu finden. Obwohl eher gestalterisch begabt, packte er vor zwei Jahren die Chance, bei einer Computerfirma eine kaufmännische Lehre zu beginnen. Am Anfang lief alles rund, und Theiler konnte sich für das Kaufmännische sogar begeistern. Auch seine Noten in der Berufsschule waren entsprechend gut.


Der Arbeitgeber kündigte seinem Lehrling fristlos

Nach und nach konnte der Lehrling seinem Vorgesetzten aber nichts mehr recht machen - und selbst wegen Kleinigkeiten hagelte es Kritik: Seine Tätowierung am Oberarm wurde gerügt, die Garderobe war angeblich zu lausig, und schliesslich musste der Stift auch das Piercing an der rechten Augenbraue entfernen. Theiler fügte sich ohne Widerspruch, doch seine Begeisterung im Job litt unter der andauernden Nörgelei: Er machte bei der Arbeit vermehrt Fehler, und auch die Leistungen in der Schule liessen nach.

Vor ein paar Tagen erklärte jetzt der Chef, Theiler sei für diesen Beruf wohl nicht geeignet - der Lehrling erhielt die fristlose Kündigung.


Lehrvertrag kann nicht ohne weiteres aufgelöst werden

Doch so einfach kann sein Vorgesetzter die Lehre nicht kündigen. Der Stift hat immerhin einen dreijährigen Vertrag in der Tasche, der nicht nur von ihm, den Eltern und dem Lehrmeister unterzeichnet wurde, sondern auch vom Lehrlingsamt genehmigt werden musste.

Dieser Vertrag ist einzig während der Probezeit mit einer Frist von sieben Tagen kündbar. Danach kann der Lehrvertrag nur in gegenseitigem Einverständnis oder aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden: etwa bei Diebstahl, Tätlichkeiten, grober Pflichtverletzung oder offensichtlicher Unfähigkeit, den gewählten Beruf zu erlernen. Ein solcher Grund liegt hier aber nicht vor, daher ist noch nicht alles verloren.

Boris Theiler muss sich nun unverzüglich an das Berufsinspektorat des Lehrlingsamts wenden. Ein Berufsinspektor wird mit dem Lehrmeister Kontakt aufnehmen; im gemeinsamen Gespräch mit den beteiligten Personen sollen dann Missverständnisse geklärt und Konflikte aus dem Weg geräumt werden. Oft kann eine Lehrstelle durch solche Massnahmen gerettet werden.


Berufsschule kann noch zwei Monate lang besucht werden

Gelingt das aber nicht, wird das Lehrverhältnis abgebrochen, und der Berufsinspektor wird versuchen, zusammen mit dem Lehrling und dessen Eltern einen neuen Lehrplatz zu finden. In dieser Zeit kann Boris Theiler die Berufsschule weiterhin besuchen - allerdings nur für zwei Monate. Nachher muss er sich mit der Unterstützung der Berufsberatung neu orientieren.

Auch Lehrlinge können übrigens den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Neben mangelhafter Ausbildung, Tätlichkeiten und sexueller Belästigung gilt als Grund für die Auflösung auch ein grober Umgangston des Lehrmeisters: Wer ohne Grund ständig angebrüllt und kritisiert oder regelmässig für Arbeiten missbraucht wird, die mit der Ausbildung nichts zu tun haben, kann die Stelle vorzeitig aufgeben.

Achtung: Vor einem solchen Entscheid sollte ein Lehrling unbedingt mit dem Berufsinspektorat Kontakt aufnehmen. Andernfalls könnte ihn der Vorwurf treffen, er habe die Flinte zu schnell ins Korn geworfen.



Jeder vierte Stift wechselt die Lehre

Ungefähr 25 Prozent aller Lehrlinge und Lehrtöchter wechseln im Kanton Zürich den Ausbildungsplatz - das sind jährlich 6000 bis 7500 Auflösungen von Lehrverträgen. Auf die ganze Schweiz bezogen kann diese Zahl etwa mit dem Faktor sieben multipliziert werden.

Eine Neuorientierung in der Ausbildung ist immer mit erheblichen Problemen verbunden. Lehrlinge und Lehrtöchter finden Hilfe und Beratung bei den kantonalen Berufsbildungsbehörden. Informationen über Rechte und Pflichten in der Ausbildung sowie Adressen von Beratungsstellen gibt es im Internet unter www.dbk.ch.

11. Juni 2003 | Hans Ruedi Schmid


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