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Ich zahle meine Miete jeden Monat per Einzahlungsschein bar bei der Post ein. Bisher hat dies den Vermieter nicht gestört, obwohl er als Empfänger des Geldes die Postspesen zahlen muss. Offenbar hat er nun seine Meinung geändert: Ich habe ein Schreibenerhalten, in dem er mir nahe legt, auf das Lastschriftverfahren (LSV) umzusteigen. Andernfalls müsse ich künftig die Postspesen übernehmen. Kann mich der Vermieter zwingen, vom LSV Gebrauch zu machen oder die Postspesen zu zahlen?
Ja. Es genügt aber nicht, wenn er dies per «normalem» Brief von Ihnen verlangt. Da die Mietzinsbelastung per LSV der Bank (oder Debit direct der Post) in Ihrem Mietvertrag nicht vorgesehen ist und Sie offenbar mit deren Einführung nicht einverstanden sind, kann der Vermieter Sie nur per Vertragsänderung dazu verpflichten, auf das LSV umzusteigen oder die Mehrkosten zu bezahlen, falls Sie dies nicht tun. Eine solche einseitige Vertragsänderung untersteht klaren Regeln: Sie muss auf dem amtlichen Formular für Mietvertragsänderungen mitgeteilt werden. Hält sich der Vermieter, wie in Ihrem Fall, nicht daran, ist die Änderung nichtig.
Das Formular muss zudem richtig und vollständig ausgefüllt sein (Begründung und Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung usw.), und es muss Angaben darüber enthalten, wie und wo die Änderung angefochten werden kann.
Der Vermieter kann die Änderung unter Wahrung der Kündigungsfrist erst auf den nächsten Kündigungstermin hin durchsetzen. Er muss die Änderung zudem spätestens zehn Tage vor Beginn der nächsten Kündigungsfrist mitteilen, damit sie auf den nächsten Kündigungstermin wirksam wird.
Diese zehntägige Bedenkfrist beginnt einen Tag nachdem der Mieter die Mitteilung erhalten bzw. bei der Post abgeholt hat. Erfolgt die Mitteilung zu spät, wird die Änderung erst auf den übernächsten Kündigungstermin hin wirksam.
Anders sähe es aus, wenn die Bezahlung via LSV im Mietvertrag bereits vorgesehen wäre: Dann könnte sich der Vermieter auf den Vertrag berufen und per einfachem Brief verlangen, dass Sie ab sofort vom LSV Gebrauch machen. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Klausel steht, die ihm die Anpassung der Zahlungsmodalitäten erlaubt.
(ch)
21. Mai 2003