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Wer sich nicht an die Tempolimiten hält, muss nicht nur mit einer Busse rechnen. Bei einer groben Übertretung wird auch ein Ausweisentzug geprüft.
Pünktlich auf den Frühlingsbeginn stieg Hans Weber (Name geändert) wie jedes Jahr auf sein geliebtes Motorrad. Doch die erste Probefahrt ins benachbarte Dorf war nur von kurzer Dauer: Kaum hatte Weber die erste Ortstafel hinter sich gelassen, wurde er von einem Radargerät geblitzt und nach wenigen Hundert Metern von der Polizei angehalten. Hans Weber hatte tüchtig Gas gegeben: Im 80er-Bereich ausserorts war er mit Tempo 111 unterwegs - und das nach Abzug der Toleranzmarge.
Weber verstand die Welt nicht mehr. So etwas war ihm noch nie passiert - und plötzlich war die Töffsaison in Gefahr. Verzweifelt wandte sich der passionierte Motorradfahrer an die saldo-Rechtsberatung. «Muss ich nun neben der Busse auch mit einer Gefängnisstrafe rechnen?»
Strafbehörde legt die Höhe der Busse fest
Nein. Obwohl es sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln handelt, kommt Weber mit einem blauen Auge davon. Die Polizei wird den Fall aber an die Straf-behörde weiterleiten, die über das Strafmass befindet. Dieses wird aufgrund der Geschwindigkeit, der konkreten Verkehrsgefährdung sowie des strafrechtlichen Leumunds des Betroffenen festgelegt.
Da es sich um Webers erste Übertretung handelt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, hat er zwar eine hohe Busse und Verfahrenskosten von mehreren Hundert Franken zu erwarten - aber keine Gefängnisstrafe.
Allerdings ist damit die Angelegenheit noch nicht ausgestanden: Neben der Strafbehörde wird auch das Strassenverkehrsamt des Kantons informiert, wo Webers Führerausweis ausgestellt wurde. Dieses prüft in einem Administrativverfahren, ob ihm das Billett für eine gewisse Zeit entzogen wird. Dieser so genannte Warnungsentzug dient nicht der Bestrafung; er hat vielmehr den Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, künftig die Verkehrsvorschriften besser einzuhalten.
Ausweisentzug gilt für alle aufgeführten Fahrzeugkategorien
Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 31 Stundenkilometern ausserorts sieht die Bundesgerichtspraxis zwingend einen Führerausweisentzug vor. Die Mindestdauer beträgt einen Monat. Ob sogar ein mehrmonatiger Entzug ansteht, wird im Einzelfall geprüft und richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem fahrerischen Leumund sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen.
Weber fuhr 31 Kilometer pro Stunde über dem Limit und hat damit erfahrungs-gemäss maximal mit einem zweimonatigen Ausweisentzug zu rechnen. Das Verbot bezieht sich auf das Lenken sämtlicher im Ausweis aufgeführten Fahrzeugkategorien.
Wiederholung der Tempoübertretung hat Folgen
Die Frist beginnt mit dem auf der Verfügung aufgeführten Datum zu laufen. Hans Weber muss sich jedoch bewusst sein, dass er mindestens die nächsten zwei Jahre keine Übertretung mehr begehen darf, die einen Ausweisentzug zur Folge hätte. Andernfalls müsste er sein Billett im Minimum für sechs Monate abgeben. Und die Töffsaison wäre dann endgültig gelaufen.
Teurer Spass für Temposünder
Bei leichteren Übertretungen und Vergehen kann die Polizei in einem einfachen und raschen Verfahren eine Ordnungsbusse aussprechen. So teuer wird es bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (nach Abzug der technisch bedingten Toleranzgrenze) laut Ordnungsbussenverordnung, die für die ganze Schweiz gilt:
Innerorts
1 bis 5 km/h - Fr. 40.-
6 bis 10 km/h - Fr. 120.-
11 bis 15 km/h - Fr. 250.-
Ausserorts/Autostrassen
1 bis 5 km/h - Fr. 40.-
6 bis 10 km/h - Fr. 100.-
11 bis 15 km/h - Fr. 160.-
16 bis 20 km/h - Fr. 240.-
Autobahnen
1 bis 5 km/h - Fr. 20.-
6 bis 10 km/h - Fr. 60.-
11 bis 15 km/h - Fr. 120.-
16 bis 20 km/h - Fr. 180.-
21 bis 25 km/h - Fr. 260.-
Wer mit der ausgesprochenen Busse nicht einverstanden ist, kann bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben. Aber aufgepasst: Wird die Einsprache abgelehnt, muss der Betroffene die zusätzlich anfallenden Verfahrenskosten übernehmen.
30. April 2003 | Oliver Hager