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Wer entlassen wird, muss sich gleich nach der Kündigung intensiv um eine neue Stelle bemühen - sonst können Taggelder gekürzt werden.
Es traf ihn hart: Vor drei Monaten verlor Hans Seiler (Name geändert) aus wirtschaftlichen Gründen seinen gut bezahlten Job als Bankangestellter. Zwar fand er sofort eine andere Arbeit - musste aber eine Lohneinbusse von 30 Prozent hinnehmen.
Doch offenbar entsprachen seine Leistungen nicht den Erwartungen seines neuen Vorgesetzten, und Mitte November kam es zu einer Aussprache. Seiler wurde vor die Entscheidung gestellt, entweder selbst zu kündigen oder entlassen zu werden. Unter diesem Druck reichte er die Kündigung ein. Immerhin wurde er für die Dauer der Kündigungsfrist bis Ende Dezember freigestellt.
Seiler war noch nie arbeitslos. Deshalb fragte er bei der saldo-Hotline an: «Wird mir die Arbeitslosenkasse Taggelder streichen, weil ich selbst gekündigt habe?»
Nach Kündigung: Sofortiger Beginn der Stellensuche
Seine Angst ist unbegründet: Es kommt nicht darauf an, wer wem gekündigt hat - massgebend ist immer der wirkliche Kündigungsgrund. Wenn der Versicherte darlegen kann, dass er seine Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet hat, ist keine Kürzung der Taggelder zu befürchten.
Wichtig ist aber, dass Seiler sofort mit der Stellensuche beginnt und die Bewerbungen (auch telefonische) genau dokumentiert. Denn wer sich nicht schon während der Kündigungsfrist ernsthaft um einen Job bemüht, muss mit einer Taggeldkürzung rechnen.
Seiler sollte sich ausserdem umgehend beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde melden - spätestens aber am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Da der 1. Januar ein Feiertag ist, darf die Anmeldung am darauf folgenden Werktag gemacht werden. Spätere Anmeldungen führen zwangsläufig zu einem Einkommensverlust, denn rückwirkend werden keine Taggelder ausbezahlt.
Arbeitslosenkasse versichert nur gegen Unfall
Als Junggeselle ohne Unterstützungspflichten erhält Seiler grundsätzlich 70 Prozent seines letzten Monatslohns. Da er an der letzten Stelle mehr als 10 Prozent weniger verdient hat als früher, wird das Taggeld aufgrund des Durchschnitts der letzten sechs Monatslöhne errechnet.
Abzuklären ist bei Arbeitslosigkeit immer auch der Anspruch auf Taggelder bei Unfall und Krankheit: Arbeitslose sind durch die Arbeitslosenkasse nur gegen Unfall versichert. Im Krankheitsfall sieht es anders aus, denn die Arbeitslosenkasse zahlt innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren maximal 34 Krankentaggelder. Ist ein Arbeitsloser länger krank, wird die Bezahlung eingestellt. Daher ist es ratsam, eine Taggeldversicherung abzuschliessen, die vom 31. Krankheitstag an zahlt. Hat der frühere Arbeitgeber eine kollektive Krankentaggeld-versicherung abgeschlossen, kann sich der ehemalige Arbeitnehmer unter Umständen anschliessen (innerhalb von 30 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Arbeitslosentaggelder
Voraussetzungen
- Arbeitslose müssen innerhalb der letzten zwei Jahre seit der Anmeldung beim Arbeitsamt (Rahmenfrist) mindestens sechs Monate gearbeitet haben (12 Monate, wenn seit dem letzten Taggeldbezug weniger als drei Jahre verstrichen sind).
- Arbeitslose müssen in der Lage sein, eine Stelle anzutreten (Vermittelbarkeit).
Taggeldberechnung
- Ein Taggeld entspricht einem versicherten Jahreslohn (inklusive Dreizehnter und Provisionen) geteilt durch 12 Monate, geteilt durch 21,7 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat.
- 80 Prozent des letzten Lohnes erhalten Arbeitslose mit Kindern, IV-Rentner beziehungsweise Personen, die eine IV-Rente beantragt haben, sowie alle, die weniger als 130 Franken Taggeld erhalten würden.
- 70 Prozent erhalten andere Arbeitslose.
Bezugsdauer
- Maximal 520 Taggelder (zusätzlich 120 Taggelder bei Arbeitslosigkeit innerhalb von 2,5 Jahren vor Pensionierung).
- Die Wartezeit bis zur Bezugsberechtigung beträgt in der Regel fünf Arbeitstage (keine Wartezeit bei Monatslöhnen bis 3000 Franken).
Per 1. Juli 2003 tritt das neue Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft. Unter anderem werden die Taggelder auf 400 reduziert (für über 55-Jährige und IV-Rentner unverändert 520 Taggelder). Zudem wird innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren eine Beitragszeit von 12 Monaten vorausgesetzt.
04. Dezember 2002 | Hans Ruedi Schmid