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Beratung | K-Tipp 20/2002

Können wir den Hausverwalter absetzen?

Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. Der Bauherr besitzt noch ein Drittel der Wohnungen und macht auch die Verwaltung. Nun ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer damit aber nicht zufrieden. Der Bauherr besteht jedoch darauf, dass er die Verwaltung zehn Jahre lang machen kann, wie das im Reglement festgehalten ist. Können wir ihm das Mandat trotzdem entziehen?

Ja. Die Mehrheit der Stockwerkeigentümer ist berechtigt, über die Vergabe der Verwaltung zu entscheiden. Und ein Verwaltungsvertrag kann wie jeder Auftrag jederzeit gekündigt werden - selbst wenn ursprünglich eine längere Frist vereinbart wurde.

Grundsätzlich kann der Verwaltungsauftrag also per sofort (und ohne Kündigungsfrist) entzogen werden.

Wenn die Kündigung allerdings zur Unzeit erfolgt, müssen die Stockwerkeigentümer dem Verwalter Schadenersatz zahlen.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verwalter Personal angestellt hat, das er bis zur Entlassung noch entlöhnen muss. Bei der Kündigung von Angestellten ist ja in der Regel eine Kündigungsfrist zu beachten.

(ge)

27. November 2002


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