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Beratung | K-Tipp 5/2002

Nachtarbeit - Auf Zeitzuschlag warten?

Ich arbeite in einem Dreischichtbetrieb. Bis heute hat uns der Chef den Zeitzuschlag von 10 Prozent für Nachtarbeit verweigert - obwohl das neue Arbeitsgesetz mit dieser Vorschrift schon seit August 2000 in Kraft ist. Nun hat der Arbeitgeber angekündigt, er werde den Zeitzuschlag ab April 2002 gewähren. Handelt er gesetzeskonform? Muss ich diese Verspätung akzeptieren?

Ja. Ihr Arbeitgeber nutzt die Übergangsfrist, die ihm das Gesetz einräumt. Diese Übergangsfrist für die Einführung des 10-prozentigen Nachtarbeitszuschlages beträgt 3 Jahre ab August 2000; der Zuschlag muss also bis spätestens August 2003 definitiv eingeführt sein. Ihr Betrieb ist damit noch nicht in Verzug.

Diese Übergangsregelung gilt jedoch nur für Männer. Frauen hingegen, die bisher dem Nachtarbeitsverbot unterstellt waren und die neu Nachtarbeit leisten, erhalten den Zeitzuschlag von 10 Prozent bereits ab August 2000. Das sind die Details zur Nachtarbeit:

- Das Gesetz definiert genau, was als Tages-, Abend- und Nachtarbeit gilt:

Tagesarbeit: 06 - 20 Uhr

Abendarbeit: 20 - 23 Uhr

Nachtarbeit: 23 - 06 Uhr

- Wer dauernd und regelmässig Nachtarbeit leistet (das heisst mehr als 25 Nächte pro Jahr), hat neu Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent (der effektiv in der Nacht geleisteten Nachtarbeit), und zwar in Form von Freizeit. Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten die Möglichkeit geben, diese Zeit innerhalb eines Jahres zu kompensieren.

- Wer hingegen nur vorübergehend Nachtarbeit leistet, erhält für diese Zeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent.

- Wer über eine längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat das Recht, seinen Gesundheitszustand bei einem punkto Gesundheit und Nachtarbeit fachkundigen Arzt untersuchen und sich beraten zu lassen - und zwar alle zwei Jahre, nach dem 45. Altersjahr jährlich. Kommt die Krankenkasse nicht für die Kosten auf, muss sie der Arbeitgeber übernehmen.

Wichtig: Was im Arbeitsgesetz steht, gilt nicht automatisch für alle Werktätigen. Viele Branchen und Einzelbetriebe sind ausgenommen, ebenso die öffentlichen Betriebe (zum Beispiel Kantonsspitäler).

Angestellte müssen sich also in Arbeitsfragen immer zuerst erkundigen, ob der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterstellt ist oder ob das jeweilige Anstellungsreglement gilt.

(cf)

06. März 2002


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