Ja, Sie können das Geld vorläufig auf das Freizügigkeitskonto einer Bank einzahlen. Grundsätzlich gilt zwar: Das vorbezogene Kapital muss beim Verkauf einer Liegenschaft in die Pen­sionskasse zurückgezahlt werden.

Diese Vorschrift gilt aber gemäss Gesetz nicht, wenn das in der Liegenschaft investierte Pensionskassengeld innert zwei Jahren erneut in selbst­genutztes Wohneigentum investiert wird. Tipp: Wählen Sie ein Freizügigkeitskonto, das gut verzinst wird.

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