Ja. Auch bei einem Rentenvorbezug haben Sie ­Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern die Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Die Ergänzungsleistungen sind keine Almosen, sondern beruhen auf ­einem rechtlichen Anspruch. Sie werden allerdings nicht automatisch ausbezahlt, sondern müssen bei der kantonalen Ausgleichskasse be­ziehungsweise bei der AHV-Gemeindezweigstelle beantragt werden. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wurde.  


Buchtipp

Der «Saldo»-Ratgeber «Gut ­vorsorgen: ­Pen­sionskasse, AHV und 3. Säule» zeigt auf, wie das Drei-Säulen-Konzept funktioniert, was Sie die Vorsorge kostet und wie viel Sie später erhalten. Be­stellen Sie das Buch (16. Auflage, 230 Seiten) auf www.ktipp.ch.