Grundsätzlich ja. Sie können die Zahnarztkosten zu allen anderen selbst bezahlten Arztkosten dazuzählen. Falls Ihre gesamten und belegten Ausgaben (inkl. Medikamentenkosten) einen bestimmten Betrag übersteigen, dürfen Sie einen Abzug machen.

Der Bund und die meisten Kantone lassen den Steuerabzug für Krankheitskosten zu, falls diese im betreffenden Steuerjahr 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen.


Auto: Was muss ich tun, damit mein Auto korrekt versteuert ist? Ich wohne im Kanton Zürich.

In den meisten Kantonen muss man den aktuellen Wert des Autos beim Vermögen angeben und entsprechend Vermögenssteuer zahlen. Sie können aber jedes Jahr eine Abschreibung vornehmen, im Kanton Zürich zum Beispiel 40 Prozent.

Das heisst: Wenn Sie zum Beispiel Mitte 2011 ein Auto für 40 000 Franken gekauft haben, müssen Sie jetzt 24 000 Franken als Vermögen einsetzen. Nächstes Jahr sind es wieder minus 40 Prozent – Sie tragen also 14 400 Franken ein. Und so weiter. In ­anderen Kantonen beträgt der Abschreibungssatz für ein Motorfahrzeug 20 (St. Gallen) bis 60 Prozent. Im Kanton Bern z. B. liegt er bei 35 Prozent.


Nutzniessung: Meine Mutter hat mir letztes Jahr das elter­liche Einfamilienhaus überschrieben. Aber sie hat weiterhin die Nutzniessung. Muss ich die Liegenschaft versteuern?

Nein. Da Sie keinen Nutzen haben, müssen Sie nichts versteuern.
Ihre Mutter als Nutzniesserin muss weiterhin den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Allerdings kann sie die Hypothekarzinsen sowie die ­Unterhaltskosten abziehen. Zudem muss die Nutzniesserin die Liegenschaft als Vermögen versteuern. Sie kann allerdings die Hypothek ab­ziehen.


Erneuerungsfonds: Ich bin Stockwerkeigentümer. Kann ich die ­Einlagen in den Erneuerungsfonds von der Steuer abziehen?

Bei den Abzügen für Unterhalt und Verwaltung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie können entweder eine Pauschale in Prozent des Eigenmietwerts als Unterhaltskosten abziehen. Oder Sie können die Abzüge einzeln ausweisen und in Abzug bringen, falls diese zusammen mehr ausmachen als die Pauschale.

Beim Bund und in vielen Kantonen beträgt die Pauschale für Gebäude ­unter 10 Jahren jeweils 10 Prozent des Eigenmietwerts. Für Gebäude, die älter sind als 10 Jahre, gilt beim Bund und bei den meisten Kantonen eine Pauschale von 20 Prozent.

Falls Sie die effektiven Kosten einzeln geltend machen, können Sie auch die Einlagen in den Erneuerungsfonds aufführen.


Selbständigkeit: Ich mache mich dieses Jahr im Kanton Zürich selbständig und werde viel weniger verdienen. Muss ich das dem Steueramt melden?

Das ist nicht nötig. Sie können warten, bis Sie 2013 die Steuer­erklärung einreichen müssen. Mehr noch: Finanziell betrachtet ist es ein Vorteil, wenn Sie die provisorische Steuerrechnung für 2012 zahlen. Zwar ist diese dann wohl zu hoch – aber den zu viel bezahlten Betrag bekommen Sie nächstes Jahr  ­zurückerstattet. Und das erst noch sehr gut verzinst. In Zürich beträgt die Verzinsung für zu viel bezahlte Steuern 2 Prozent.


Lehrlingslohn: Meine Tochter ist minderjährig, aber schon in der Lehre. Muss sie als 16-Jährige ­tatsächlich eine Steuer­erklärung ausfüllen? Wir wohnen im Kanton Bern.

Ja. Im Kanton Bern beginnt die Steuerpflicht schon mit 16. Sobald Jugendliche eine regelmässige Erwerbstätigkeit aufnehmen – zum Beispiel eine Lehre beginnen –, werden sie grundsätzlich steuerpflichtig. Auch Minder­jährige, die über ein regelmässiges oder ein grösseres Einkommen verfügen, müssen deshalb in den meisten Kantonen eine Steuererklärung ausfüllen.

Die Regeln unterscheiden sich aber von Kanton zu Kanton. Im Kanton Zürich zum Beispiel zahlen Minderjährige grundsätzlich keine Steuern, und auch deren Eltern müssen den Lehrlingslohn des minderjährigen Kindes nicht versteuern.
Lebensversicherung


Kann ich die Prämien für die Lebensversicherung von der Steuer abziehen? Ich wohne im Kanton Thurgau, bin alleinstehend und kinderlos.

Im Thurgau können Sie bei der Bundessteuer pauschal maximal 1700 Franken abziehen. Falls Sie oder Ihr Arbeitgeber keine Beiträge an eine Pensionskasse oder in die dritte Säule entrichtet haben, erhöht sich der Abzug auf 2550 Franken.

Bei der Staatssteuer können Sie als alleinstehende Person 3100 Franken abziehen. In der Regel ist diese Maximalgrenze bereits durch die jährlichen Krankenkassenprämien ausgeschöpft.


Ferienwohnung: Ich habe in Spanien eine Ferienwohnung gekauft, die ich nicht vermiete, sondern selber nutze. Für die Wohnung zahle ich in Spanien Steuern. Muss ich den Eigenmietwert auch in der Schweiz versteuern? Ich wohne in Zürich.

Nein. Allerdings müssen Sie Steuer- und Eigenmietwert in der Schweiz deklarieren, da er für die Bestimmung des Steuersatzes massgebend ist.
Beispiel: Sie haben in der Schweiz Wertschriften und ein Haus und damit – nach Abzug der Hypothek – ein steuerbares Vermögen von 400 000 Franken. Im Ausland kommen  100 000 Franken für eine Immobilie dazu, ebenfalls nach Abzug der Hypothek.

Nun müssen Sie in der Schweiz zwar nur 400 000 Franken versteuern. In der Stadt Zürich kostet das im Normalfall einen Verhei­rateten für das Jahr 2011 Fr. 378.70 (Staats- und Gemeindesteuer). Weil aber in Ihrem Fall die 500 000 Franken satzbestimmend sind, haben Sie einen höheren Steuersatz und zahlen Fr. 488.20. Anders ausgedrückt: Ihr Steuersatz beträgt nicht 0,378 Promille, sondern 0,503 Promille.

Für  Einkommen gilt das Gleiche. Den Eigenmietwert im Ausland müssen Sie hier nicht versteuern, er wird aber zum übrigen in der Schweiz ­erzielten Einkommen dazugezählt. Das erhöht via Progression den Steuersatz, zu dem Sie Ihr Schweizer Einkommen versteuern müssen, und zwar von 4,112 Prozent auf 4,340 Prozent.

Auch dazu eine konkrete Zahl: Ein steuerbares Einkommen von 70 000 Franken kostet unter den obigen Voraussetzungen Fr. 6355.80 (Staats- und Gemeindesteuer). Sind aber 76 000 Franken satzbestimmend, zahlen Sie Fr. 6701.20.


Erbschaft: Ich habe von einer Tante in Deutschland 60 000 Franken geerbt. Dafür habe ich in Deutschland 30 Prozent Steuern bezahlt. Muss ich die Erbschaft in der Schweiz nochmals versteuern?

Nein. In der Schweiz zahlen Sie dafür keine Erbschaftssteuern. Sie müssen aber die Erbschaft in der Steuererklärung als Vermögen angeben und darauf Vermögenssteuern zahlen. Und: Falls Sie mit diesem Vermögen Erträge erzielt haben, fallen diese unter die Einkommenssteuer.


Nachsteuern: Mit wie viel Nachsteuer muss ich rechnen, wenn ich bisher verschwiegenes Vermögen doch noch melde?

Bei einer freiwilligen Selbstanzeige beträgt die Nachsteuer in der Regel
10 bis 15 Prozent des nicht deklarierten Vermögens. Diese Faustregel gilt in etwa bei verschwiegenen Vermögen von 250 000 bis zu 1 Million Franken, die in einem ausgewogenen Wertschriftendepot (Aktien und Obligationen) angelegt sind.


Erbschaft: Meine kürzlich ver­storbene Tante hat mir 20 000 Franken vermacht. Muss ich diesen Betrag versteuern?

Ja. Eine Steuerbefreiung besteht in der Regel nur für direkte Nachkommen sowie unter Ehegatten. Wie viel Steuern Sie zahlen müssen, hängt von der Praxis im Wohnkanton der Erblasserin ab. Dort müssen Sie auch die Erbschaftssteuer entrichten.

Beispiele: Wohnte eine Tante im Kanton Schwyz, zahlt der Empfänger gar nichts. Wohnte die Tante hingegen in Herisau AR, kostet das den Neffen 4800 Franken Erbschaftssteuer.

In Ihrer Wohngemeinde müssen Sie die Erbschaft in der Steuererklärung als Vermögen angeben und darauf Vermögenssteuern zahlen. Falls Sie mit diesem Vermögen Erträge erzielt haben, fallen diese unter die Einkommenssteuer.


Selbständigkeit: Ich habe mich kürzlich in meiner Nachbargemeinde als Einzelunternehmer selbständig gemacht. Jetzt sagt man mir, ich müsse meine Steuern dort zahlen. Stimmt das?

Ja. Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müssen Sie grundsätzlich dort versteuern, wo Sie Ihre Erwerbstätigkeit ausüben – also in der Nachbargemeinde. Es gibt allerdings kantonale Unterschiede: In St. Gallen bei­spiels­weise gilt, dass ein Einkommen aus Selbständigkeit zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort hälftig aufgeteilt wird.

Ihr Vermögen und allfälliges Wohneigentum müssen Sie jedoch weiterhin in Ihrer Wohnsitzgemeinde versteuern.


Wohnungs-Anzahlung: Ich habe eine Wohnung reserviert und eine ­Anzahlung von 200 000 Franken geleistet. Die ­Eigentumsübertragung findet erst nächstes Jahr statt. Muss ich ­diesen Betrag in der aktuellen Steuererklärung angeben?

Ja. Diesen Betrag müssen Sie in Ihrer Steuererklärung als Vermögen deklarieren – etwa in der Rubrik «Übriges Vermögen».

Wenn Sie Ihre Wohnung nächstes Jahr bezogen haben, müssen Sie dann den gesamten Steuerwert der Wohnung in der Steuer­erklärung angeben. Und auch den Eigenmietwert.


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