Diese Gesetzesbestimmung wurde einem Beifahrer zum Verhängnis. Er hatte sich in ein Auto eines Lenkers gesetzt, von dem er wusste, dass dieser «eine erhebliche Menge alkoholischer Getränke konsumiert» hatte. Die Versicherungsgesellschaft kürzte aus diesem Grund sein Unfalltaggeld um 10 Prozent. Dagegen beschwerte sich der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Ohne Erfolg: Das Gericht erachtete das Verhalten des Beifahrers auch als grobfahrlässig und schützte den Entscheid der Versicherung.

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil vom 6. Dezember 2007